Achtung: Diese
Auslegung ersetzt die
Auslegung 11-4: Primärenergiefaktoren bei
Wärmeversorgungsnetzen
Aktuell: Lesen Sie die Antworten des AGFW
zu den Einschränkungen, die unter Nr. 5 weiter unten genannt sind.
AGFW: Primärenergiefaktoren bei
Wärmeversorgungsnetzen
Leitsatz: Das Arbeitsblatt FW 309-1 in der
vom Branchenverband AGFW im Mai 2010 veröffentlichten Fassung darf als
ergänzende Festlegung zu den Berechnungsregeln der EnEV bei der Ermittlung von
Primärenergiefaktoren herangezogen werden. Dabei sind die in Ziffer 5 der
Antwort dargelegten Einschränkungen zu beachten. Liegen von Seiten des
Wärmeversorgers für ein Gebäude keine im Einklang mit dem nach EnEV 2009
anzuwendenden Regelwerk ermittelte Primärenergiefaktoren vor, ist bei der
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs vom ungünstigsten Fall auszugehen.
Frage: Wie ist der
Primärenergie-Umwandlungsfaktor bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit
unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung zu
ermitteln?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 28. Februar 2012 veröffentlicht am 2. April 2012:
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Nach Anlage 1 Nr. 2.1.2 EnEV ist
der Jahres-Primärenergiebedarf bei Wohngebäuden nach DIN V
4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12, unter Verwendung der
in dieser Norm genannten Primärenergiefaktoren für den nicht
erneuerbaren Anteil (Spalte B der Tabelle C.4-1 in der
geänderten Norm), zu berechnen. Bei Nichtwohngebäuden und auch
bei Wohngebäuden, die nach dem Verfahren in Anlage 1 Nr. 2.1.1.
EnEV berechnet werden, ist DIN V 18599-1:2007-02 anzuwenden; die
Primärenergiefaktoren sind nach Anhang A dieser Norm zu
bestimmen.
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Für Nah- und Fernwärmenetze geben
die Normen Eckwerte für die Fälle an, in denen die Wärme
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zu 70 % aus
Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff
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zu 70 % aus
Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff
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zu 100 % aus erneuerbarem
Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung oder
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zu 100 % aus fossilem
Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung
gewonnen wird.
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Andere Fälle, insbesondere viele
Mischfälle aus der Praxis, sind mit einem in der jeweils
anzuwendenden Norm angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen.
Dieses Rechenverfahren setzt einen methodischen Rahmen fest,
enthält jedoch bei weitem nicht für alle Details der Berechnung
eindeutige Festlegungen. In einigen Punkten enthalten die beiden
nach EnEV anwendbaren Rechenverfahren sogar leicht
unterschiedliche Festlegungen.
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Mit dem Ziel, für die Berechnungen
durch die Netzbetreiber eine einheitliche Auslegung für die
nicht eindeutig in den Berechnungsverfahren beschriebenen
Verfahrensschritte zu schaffen, hat der Branchenverband AGFW
unter Einbeziehung von weiteren Fachleuten im Jahre 2009 das
Arbeitsblatt FW 309-1 erarbeitet. Zum Entwurf dieses
Arbeitsblattes wurde ein Einspruchsverfahren durchgeführt. Beim
Entwurf der Neufassung 2011 der DIN V 18599 hat das zuständige
DIN-Gremium
das Arbeitsblatt FW 309-1 als mit geltende Regel berücksichtigt.
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Vor diesem Hintergrund kann davon
ausgegangen werden, dass ein Vorgehen nach FW 309-1 zur
Bestimmung von Primärenergiefaktoren für Wärmenetze den Vorgaben
der EnEV 2009 (siehe oben zu 1.) entspricht.
Allerdings gilt dies mit folgenden Einschränkungen:
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Bei thermischen
Abfallverwertungsanlagen darf der Brennstoff "Müll" zwar mit
dem Primärenergiefaktor "Null" bilanziert werden, die nicht
erneuerbaren Energien für den Betrieb dieser Anlagen sind
jedoch stets mit zu bilanzieren, weil die unter 1. genannten
technischen Regeln den Bilanzkreis so vorgeben. Deshalb sind
die in Abschnitt 4.3 des Arbeitsblattes FW 309-1
diesbezüglich angegebenen Pauschalierungen für die
Berechnung von Primärenergiefaktoren für die EnEV nicht
anwendbar.
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Die prozeduralen Festlegungen
in der Geschäftsordnung zum Arbeitsblatt FW 309-1 sowie im
Arbeitsblatt FW 609 sind bei der Berechnung von
Primärenergiefaktoren nach der EnEV unbeachtlich; sie finden
weder in der EnEV noch in den anzuwendenden
Berechnungsregeln eine ausreichende Rechtsgrundlage.
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Liegt von Seiten des
Netzbetreibers für ein Wärmeversorgungsnetz weder ein nach
vorgenannten Berechnungsverfahren ermittelter
Primärenergiefaktor noch eine Angabe zur Art der Wärmegewinnung
gemäß den unter Nr. 2 genannten Fällen vor, so ist bei der
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs der ungünstigste Fall
(Wärmegewinnung zu 100 % aus fossilen Brennstoffen ohne
Kraft-Wärme-Kopplung) zugrunde zu legen.

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