Achtung: Diese
Auslegung wurde am 2. April 2012 durch die
neue
Auslegung 16-1 ersetzt: Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen.
Frage: Wie ist der
Primärenergie-Umwandlungsfaktor bei Fern- oder Nahwärmenetzen mit
unterschiedlichen Arten der Wärmeerzeugung zu ermitteln? Wie ist die
Bereitstellung von Heizwärme auf der Basis von industrieller Abwärme, Deponie-
oder Gichtgas und aus Müllverbrennungsanlagen beim Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs zu bewerten?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Die
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs erfolgt nach Anlage 1
Nr. 2.1.2 EnEV bei Wohngebäuden nach DIN V 4701-10:2003-08,
geändert durch A1:2006-12, unter Verwendung der in dieser Norm
genannten Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren
Anteil (Spalte B der Tabelle C.4-1 in der geänderten Norm). Bei
Nichtwohngebäuden und auch bei Wohngebäuden, die nach dem
Verfahren in Anlage 1 Nr. 2.1.1. EnEV berechnet werden ist DIN V
18599-1:2007-02 anzuwenden, wobei die Primärenergiefaktoren nach
Anhang A dieser Norm zu bestimmen sind.
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Für
Nah- und Fernwärmenetze geben die Normen lediglich Eckwerte für
die Fälle an, in denen die Wärme
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zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit fossilem Brennstoff
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zu 70 % aus Kraft-Wärme-Kopplung mit erneuerbarem Brennstoff
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zu 100 % aus erneuerbarem Brennstoff ohne
Kraft-Wärme-Kopplung oder
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zu 100 % aus fossilem Brennstoff ohne Kraft-Wärme-Kopplung
gewonnen wird. Andere Fälle, insbesondere viele Mischfälle aus
der Praxis, sind mit einem in der jeweils anzuwendenden Norm
angegebenen Rechenverfahren zu bestimmen.
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Liegen von Seiten des Netzbetreibers für ein
Wärmeversorgungsnetz weder ein nach den vorgegebenen
Berechnungsverfahren bestimmter Primärenergiefaktor noch eine
Angabe zur Art der Wärmegewinnung gemäß den vorgenannten Fällen
vor, so ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
der ungünstigste Fall (Wärmegewinnung zu 100 % aus fossilen
Brennstoffen ohne Kraft-Wärme-Kopplung)
zugrunde zu legen.
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Wird
jedoch Wärme aus industrieller Abwärme, aus Müllverbrennung, aus
Deponie- oder Gichtgas in Nah- oder Fernwärmenetze eingespeist,
so fehlt ein Maßstab für die Bewertung.
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Die
von der Norm erfassten erneuerbaren Brennstoffe zeichnen sich
durch die Eigenart aus, dass für die aus ihnen gewonnene Wärme
keine energetischen Ressourcen aufgebraucht werden. Von
vergleichbaren Verhältnissen ist auszugehen, wenn
Deponiegas, Gichtgas (Abfallprodukt der Stahlerzeugung) oder
Müll verbrannt wird und die Wärme über Wärmenetze zur
Gebäudebeheizung verwendet wird. Die genannten
Abfallstoffe dürfen daher den erneuerbaren Brennstoffen
gleichgesetzt werden, wobei in Müllheizwerken der im Prozess mit
verwendete Anteil nicht erneuerbarer Energieträger
berücksichtigt werden muss.
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Bei
der Nutzung industrieller Abwärme zu Heizzwecken dagegen handelt
es sich um einen Koppelprozess, vergleichbar dem der
Kraft-Wärme-Kopplung. Es ist also vertretbar, dem ursächlichen
Zweck der Produktion von Gütern einen erheblichen Teil der für
den Gesamtprozess aufgewendeten Energie zuzuscheiden, wie dies
bei der Kraft-Wärme-Kopplung für die Stromproduktion geschieht.
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Da
aber die produzierten Güter meist nicht rein energetisch
beschreibbar sind wie der Strom, erschließen sich die in Rede
stehenden industriellen Prozesse nicht ohne weiteres dem
Rechenmodell für die Kraft-Wärme-Kopplung. Aufwendige
energiewirtschaftliche Gutachten zur primärenergetischen
Bewertung der jeweiligen Prozesse sind jedoch unangemessen; der
Berechnungsaufwand ist im Sinne von § 25 Absatz 1 EnEV in der
Regel nicht vertretbar und würde für die an sich wünschenswerte
Nutzung im Einzelfall ein Hemmnis bedeuten.
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Vor
diesem Hintergrund darf bei Wärmenetzen, die deutlich
überwiegend durch Abwärme aus industriellen Produktionsprozessen
gespeist werden, für Wohngebäude
nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12 (Spalte B
der Tabelle C.4-1 in der geänderten Norm) derjenige
Primärenergiefaktor verwendet werden, der dort für Nah- und
Fernwärme angegeben ist, die zu 100 % aus Kraft-Wärme-Kopplung
mit fossilen Energieträgern stammt. Für Nichtwohngebäude (und
auch Wohngebäude, die nach dem Verfahren in Anlage 1 Nr. 2.1.1.
EnEV berechnet werden) findet sich die analoge Regelung in DIN V
18599:2007-02, Teil 1 Tabelle A.1 Spalte B.

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