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Kurzinfo:
Ein Architekt hat den Auftrag erhalten für einen Dachausbau – den er
allerdings nicht selber geplant hatte – nachträglich den Nachweis nach der
Energieeinsparverordnung (EnEV) zu führen. Die Baubehörde hat den Eigentümer
kürzlich aufgefordert den EnEV-Nachweis vorzulegen. Da der Bauantrag für den
Dachausbau im Mai 2009 erfolgte, fiel diese Baumaßnahme unter die damals
geltende Fassung der EnEV 2007. Diese gewährte Eigentümern noch einen
„Dachausbau-Bonus“, d.h. die Nachweisführung war für diese Fälle wesentlich
vereinfacht. Nun stellt sich für den Architekten die Frage, ob er den
EnEV-Nachweis anhand der U-Werte der einzelnen Außenbauteile des ausgebauten
Daches führen muss, oder ob er den Wärmeschutz der gesamten Dachausbau-Hülle
anhand des spezifischen Transmissionswärmeverlustes nachweisen sollte.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, Energieeinsparverordnung, Dach, Anbau, Umbau, Ausbau,
Bestand, EnEV 2007, bestehendes, Wohngebäude (EFH),
Ausbau-Sanierung, Dachgeschoss, Nachweisführung,
Dachausbau-Bonus, Nachweis, Energie-Nachweis, EnEV-Nachweis,
Auftrag: Ein
Architekt hat von dem Eigentümer eines Einfamilienhauses (EFH) den Auftrag
erhalten den Nachweis nach der geltenden Energieeinsparverordnung für einen
großflächigen Dachgeschossausbau zu führen. Der Architekt hat diesen Ausbau
nicht selbst geplant und begleitet. Der Eigentümer des Hauses wurde von der
Baurechtsbehörde angeschrieben er solle Nachweise für den durchgeführten
Dachausbau vorlegen.
Praxis +
Probleme: Den Antrag für den Dachausbau hatte der
Eigentümer am 19. Mai 2009 eingereicht. Die bestandkräftige Baugenehmigung
erteilte Baubehörde am 18. Juli 2009. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
die EnEV 2007 in Kraft war, muss der Architekt den Nachweis auch nach der EnEV
2007 führen.
Die beheizte Nutzfläche des ausgebauten Dachgeschosses (DG) beträgt 94
Quadratmeter (m²). Die EnEV 2007 forderte im § 9 (Änderung von Gebäuden), Absatz
(6), für großflächige Ausbauten, dass der neu ausgebaute Gebäudeteil die
Neubau-Anforderungen erfüllt.
Dem Architekten ist bekannt, dass die EnEV 2007 im selben Absatz den Eigentümern
von Bestandsbauten einen "Dachausbau-Bonus“ einräumt. Demgemäß darf der neue
Gebäudeteil beim Ausbau von Dachraum und anderen bisher nicht beheizten oder
gekühlten Räumen bei Wohngebäuden darf der spezifische, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust 76 Prozent
des Wertes aus Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), Tabelle 1, Spalte 4
nicht übersteigen.
Andererseits fordert die EnEV 2007 im § 9, Absatz (1), dass bei Änderungen der
Gebäudehülle der EnEV-Nachweis anhand der Wärmedurchgangskoeffizienten der
betroffenen Außenbauteile nachgewiesen wird. Diese dürfen die Werte in der
Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen), Tabelle 1 (Höchstwerte
der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung
von Bauteilen) nicht überschreiten.
Fragen: Kann der
Architekt den EnEV-Nachweis anhand der U-Werte der betroffenen Außenbauteile
führen oder muss er den Wärmeschutz anhand des spezifischen
Transmissionswärmeverlustes der gesamten Außenhülle des ausgebauten Daches
nachweisen?
Antwort:
11.02.2013 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Nachweis
nach EnEV 2007 für großflächigen Dachausbau in einem bestehenden
Einfamilienhaus
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