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Kurzinfo:
Ein Diplom-Ingenieur plant die Flachdach-Instandsetzung eines
Einkaufmarktes. Durch die Erhöhung der Dachdämmung gegenüber dem Bestand
entstehen zusätzliche Kosten für die Erhöhung der Attika, Anpassung der
Dachabläufe, Anschlüsse der Fenster, Kuppeln und Türen, usw., die sich nicht
innerhalb der üblichen Nutzungsdauer amortisieren. Deshalb beabsichtigt der
Bauherr eine Befreiung von den EnEV-Pflichten zu beantragen, weil die Sanierung
unwirtschaftlich wäre. Als Nachweis zum Antrag untersucht der Planer die
Wirtschaftlichkeit der Sanierung anhand von zwei EnEV-Nachweisen: für den
Ist-Zustand des Altbaus und für das sanierte Gebäude. Anhand der berechneten
Heizungs-Energieeinsparung weist er nach, dass die Sanierung nach EnEV 2009
unwirtschaftlich wäre. Doch die Baubehörde hat die EnEV-Nachweise angezweifelt.
Sie fordert, dass bei der Berechnung nach DIN V18599 (Energetische Bewertung von
Gebäuden) die Klimadaten des Gebäude-Standortes berücksichtigt werden, dass die
Nutzungsprofile entsprechend angepasst werden und dass die Eingabedaten nicht
aus den Bekanntmachungen des Bundesbauministeriums (BMVBS) verwendet werden. Es
stellt sich die Frage, wie der Planer diesen Anforderungen nachkommen kann,
damit der Befreiungs-Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
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rechtliche, Aspekte, BGB, Heizungsanlagenverordnung,
Heizkostenverordnung, Einkommensteuergesetz,
Energieeinsparungsgesetz, EnEG
Auftrag: Ein
Diplom-Ingenieur plant die Flachdachinstandsetzung eines Einkaufmarktes, stellt
die geforderten EnEV-Nachweise aus und untersucht für den Befreiungsantrag
seines Auftraggebers die Wirtschaftlichkeit der Sanierungsmaßnahmen anhand des
voraussichtlich eingesparten Energiebedarfs.
Praxis:
Bestandsgebäude: Es handelt sich um einen Einkaufsmarkt im Bestand, d.h. aus der
Sicht der EnEV 2009 um ein bestehendes Nichtwohngebäude. Dieses wird teilweise
durch Brennwertkessel und teilweise über Abwärmenutzung beheizt. Die
Abwärmenutzung erfolgt über eine Wärmepumpe.
-
Sanierung: Das Flachdach des Einkaufsmarktes soll neu
abgedichtet werden. Diese Instandsetzung des Daches ist im Sinne
der EnEV 2009 eine Änderung an einem bestehenden Gebäude gemäß §
9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden). Das Dach
müsste demnach entsprechend EnEV 2009, Anlage 3 (Anforderungen
bei Änderung von Außenbauteilen) gedämmt werden.
-
Sanierungs-Kosten: Durch die Erhöhung der Dachdämmung gegenüber
dem Bestand entstehen zusätzliche Kosten beispielsweise für die
Erhöhung der Attika, die Anpassung der Dachabläufe, die
Anschlüsse der Fenster, Kuppeln und Türen, usw.. Aus der Sicht
des Planers stellen diese Kosten einen unangemessenen Aufwand
dar, weil sie sich nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer
amortisieren.
-
Befreiungs-Antrag: Gemäß EnEV 2009, Paragraph 25 (Befreiungen),
Absatz 1, haben die Landesbehörden den Bauherrn von den
Sanierungspflichten auf Antrag zu befreien, wenn rechnerisch
nachgewiesen wird, dass „die erforderlichen Aufwendungen
innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an
bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch
eingetretenen Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“
Mit anderen Worten: Der Planer muss nachweisen, dass die
Anforderungen an die Flachdachsanierung gemäß EnEV 2009 Anlage 3
(Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) in diesem Fall
nicht wirtschaftlich sind.
EnEV-Nachweise: Zu diesem Zweck erstellt er zwei EnEV-Nachweise:
- für den unsanierten Einkaufsmarkt und
- für das sanierte Gebäude mit der nach EnEV 2009 erhöhter
Dachdämmung.
Für den Befreiungsantrag an das Bauamt muss der Planer anhand
der beiden EnEV-Nachweise zeigen, dass die voraussichtlichen
Kosten für die Sanierung sich nicht innerhalb einer angemessenen
Frist durch die Energieeinsparung erwirtschaften lassen.
-
Bausubstanz: Bei der Eingabe der Daten des Gebäudebestands hat
der Planer teilweise auf die Angaben aus der Bekanntmachung des
Bundesbauministeriums (BMVBS) zurückgegriffen, insbesondere für
die U-Werte der Türen, Fenster und Bodenplatte. Hierzu lassen
sich keine Unterlagen auffinden und sind nur sehr aufwändig zu
prüfen. Die EnEV 2009 weist im § 9 (Änderung, Erweiterung und
Ausbau von Gebäuden) Absatz 2 darauf hin, dass die Daten aus den
Bekanntmachungen des Bundesbauministeriums „gesicherte
Erfahrungswerte“ darstellen und für die Berechnung des
Energieausweises im Bestand genutzt werden können.
Anlagentechnik: Für die EnEV-Nachweise hat der Planer die
Anlagentechnik bestmöglich nach DIN V 18599 (Energetische
Bewertung von Gebäuden) abgebildet. Der Einkaufsmarkt wird
teilweise durch Brennwertkessel und teilweise über
Abwärmenutzung beheizt. Die Abwärmenutzung erfolgt über
Wärmepumpe.
-
Klimadaten: Bei der Berechnung der EnEV-Nachweise hat der Planer
das Referenzklima in der DIN V 18599 verwendet. Lokale
Klimadaten sind seiner Meinung nach nicht in diesem Fall
zulässig.
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Nutzungsprofile: Die Profile hat der Planer entsprechend der DIN
V 18599 gewählt. Seines Wissens ist es bei
öffentlich-rechtlichen Nachweisen nicht erlaubt die
Standard-Nutzungsprofile anzupassen. Für eine Befreiung nach
EnEV 2009 müssten sie auch die Berechnung nach EnEV 2009 und
deren Randbedingungen durchführen.
-
Wirtschaftlichkeits-Nachweis: Für den Befreiungsantrag weist der
Planer nach, dass die Sanierungs-Kosten sich nicht innerhalb
einer angemessenen Frist durch die Energieeinsparung
erwirtschaften lassen. Die Differenz, d.h. die Einsparung des
Endenergiebedarfs der Heizung in Prozent liegt seiner
Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde.
Aus der Sicht des Planers bezieht sich diese
Vergleichsberechnung auf zwei Gebäude mit gleicher
Anlagentechnik, Klimadaten, Nutzungsprofilen, usw., die sich nur
durch das sanierte Dach unterscheiden. Die Gesamtbilanz des
sanierten Einkaufmarktes wäre theoretisch nur sehr geringfügig
verändert. In Anbetracht der Dachsanierung würde diese Differenz
des Energiebedarfes minimal ausfallen.
Probleme: Diese
Methode des Wirtschaftlichkeits-Nachweises wurde bisher von mehreren Baubehörden
in verschiedenen Bundesländern akzeptiert und die Befreiung genehmigt. Im
vorliegenden Fall zweifelt die Baubehörde die Nachweisführung an und fordert,
dass die Planer die EnEV-Nachweise neu berechnen und folgende Aspekte
berücksichtigen:
-
Bei
der Berechnung des Energiebedarfs nach DIN V 18599 (Energetische
Bewertung von Gebäuden) die Klimadaten des Gebäudestandortes
verwenden.
-
Die
Nutzungsprofile aus der DIN V 18599 an die Gebäudenutzung
anpassen.
-
Die
Eingabedaten für die energetische Qualität der Gebäudehülle
sowie der Anlagentechnik den Gegebenheiten des Objektes
entsprechend verwenden, d.h. für Bauteile (Fenster, Türen,
Bodenplatte, Zwischenwände) und Heizung nicht die Daten aus der
Bekanntmachung des BMVBS verwenden.
Fragen: Gibt es eine
rechtliche Grundlage oder Vorgabe für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit
einer Sanierungsmaßnahme im Sinne der EnEV 2009, § 25 (Befreiungen)? Ist es bei
EnEV-Nachweisen zwecks Befreiung nach § 25 zulässig die Nutzungsrandbedingungen
der DIN V 18599 (Klimadaten, Nutzungsprofile usw.) zu ändern? Wie kann der
Planer in der Energiebedarfsberechnung nach EnEV 2009 und DIN V 18599 die
lokalen Klimadaten des Gebäude-Standortes berücksichtigen? Ist es zulässig, dass
die Baubehörden die bekanntgemachten Regeln zur Datenaufnahme von Bauteilen des
Bundesbauministeriums (BMVBS) verweigern? Wie soll der Planer die fehlenden
Daten für den Baubestand in der Berechnung für den EnEV-Nachweis
berücksichtigen?
Antwort:
31.05.2013 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Dachsanierung
eines Einkaufsmarktes: Wirtschaftlichkeit untersuchen für
Befreiungsantrag nach EnEV 2009 § 25
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