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Kurzinfo:
Eine Diplom-Bauingenieurin begleitet die Erweiterung eines Supermarktes in
Niedersachsen und stellt auch die geforderten Energie-Nachweise aus. Der 2006
angebaute, unbeheizte Raum für die Pfandrückgabe wird großflächig erweitert und
in einen beheizten Verkaufsraum umgewandelt. Der Fußboden den neuen Verkaufsraum
muss ebenerdig mit den restlichen Verkaufsbereichen verlaufen, damit Kunden mit
Einkaufwägen und Mitarbeiter mit Hubwagen problemlos verkehren können. Die
Bodenplatte des ehemaligen unbeheizten Pfandrückgaberaums wurde 2006 nicht
gedämmt. Um sie jetzt nachträglich zu dämmen, müsste man sie herausreißen, was
sehr hohe Kosten verursachen würde. Die Bauingenieurin hat dem planenden
Architekten geraten, bei der Behörde eine Befreiung von den EnEV-Anforderungen
nach § 25 (Befreiungen) zu beantragen, wegen unbilliger Härte. Die Behörde hat
den Antrag jedoch abgelehnt und begründet, dass der Boden des Anbaus bereits
2006 hätte gedämmt werden müssen. Es stellt sich nun die Frage wie die Planer in
dieser Sache weiter verfahren können.
|Aspekte
|Auftrag
|Praxis
|Probleme
|Fragen
|Antwort
Aspekte:
EnEV, 2009, 2004, Energieeinsparverordnung, Bestand, Baubestand,
bestehendes, Gebäude, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau,
Supermarkt, Nutzbau, Nutzgebäude, Erweiterung, Umnutzung,
unbeheizt, Fußboden, Bodenplatte, ungedämmt, dämmen, Aufwand,
unbillige, Härte, Antrag, Befreiung, Nachweis,
Wirtschaftlichkeit, Energieeinsparung, Berechnung,
Energieeinsparungsgesetz, EnEG, Argumente.
Auftrag: Eine
Diplom-Bauingenieurin kooperiert mit einem Architekten in einem Projekt zur
Erweiterung und Umnutzung eines unbeheizten Raumes eines Supermarktes. Dieser
soll künftig auch zum Verkauf genutzt werden. Die Planerin hat den Auftrag
erhalten, die geforderten Energie-Nachweise gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV
2009) zu führen. Da es sich um ein Nichtwohngebäude handelt, wendet die Planerin
für die Berechnung der Energiebilanz die Normenreihe DIN V 18599 (Energetische
Bewertung von Gebäuden) an.
Praxis: in bestehender
Supermarkt für Nahversorger im Bundesland Niedersachen wurde 2006 um einen
unbeheizten Nebenraum, mit einer Nutzfläche von ca. 55 Quadratmeter (m²),
erweitert. Dieser Anbau diente seither der Rückgabe des Pfandguts. Er verfügte
über einen gesonderten Eingang und hatte keine Verbindung zum beheizten
Verkaufsraum. Dieser ehemalige Pfandraum soll nun umgenutzt und um ca. 170 m²
erweitert werden zu einem beheizten Verkaufsraum. Die ehemaligen Außenwände und
die vorhandene Dachkonstruktion werden nachträglich – nachdem die energetischen
Berechnungen abgeschlossen ist – entsprechend gedämmt bzw. erneuert.
Unter der neu eingebrachten Stahlbeton-Sohlplatte der Erweiterung wird - wie im
übrigen Bereich des Supermarktes auch - auch Untersohlendämmung eingebaut.
Probleme: Für den
Bestandsbereich des ehemaligen Pfandraumes ist es jedoch nicht möglich unter die
seit 2006 bestehende Stahlbeton-Sohlplatte eine Untersohlendämmung einzubauen.
Dafür müsste man die gesamte Bodendecke herausreißen und neu errichten.
Der Fußboden des neu hinzukommenden Verkaufsraumes muss jedoch zwingend einen
durchgehenden Bodenbelag ohne Höhenversprünge aufweisen, damit die Kunden mit
ihren Einkaufswägen und die Mitarbeiter des Supermarktes mit ihren Hubwägen
diese Fläche problemlos befahren können. Daher wäre auch der Einbau einer
Dämmung oberhalb der Sohle sehr problematisch und würde zusätzlich zu einem
höheren Fußbodenaufbau (auf der gesamten Verkaufsfläche von 1200 m²) führen.
Das Ingenieurbüro unserer Fragestellerin hat das planende Architekturbüro
angeregt, bei dem zuständigen Bauamt eine Befreiung nach EnEV 2009, § 25
Befreiungen) zu beantragen, weil die geforderte Dämmung zu einer unzumutbaren
Härte führen würde.
Die Baubehörde hat den Befreiungs-Antrag nicht bewilligt unter der Begründung,
dass der unbeheizte Pfandrückgaberaum bereits beim Bau im Jahre 2006 mit einer
Dämmung hätte versehen werden müssen.
Fragen: Ist die
Begründung der Baubehörde richtig? Bleibt als einzige Lösung tatsächlich nur der
Abriss der vorhandenen Stahlbeton-Sohlplatte und der nachträglicher Einbau der
Untersohlendämmung? Kann der hohe Energieeinsatz, der durch diese Lösung
erforderlich wäre, durch künftige Energieeinsparungen rechtfertigt werden?
Antwort:
14.11.2013 - wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
Supermarkt
im Bestand: Pfandrückgaberaum zum beheiztem Verkaufsraum
erweitern und umnutzen: Bodenplatte auf Antrag von
EnEV-Dämmpflicht befreien
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