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Im Sinne dieser Verordnung |
1. |
sind Wohngebäude Gebäude,
die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
dienen,
einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie
ähnlichen Einrichtungen, |
2. |
sind Nichtwohngebäude
Gebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen, |
3. |
sind kleine Gebäude
Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche, |
3a. |
sind Baudenkmäler nach
Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten, |
4. |
sind beheizte Räume solche
Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt
oder durch Raumverbund beheizt werden, |
5. |
sind gekühlte Räume solche
Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt
oder durch Raumverbund gekühlt werden, |
6. |
sind
erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie,
Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und
Energie aus Biomasse, |
7. |
ist ein Heizkessel der aus
Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur
Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten
Wärme an den Wärmeträger Wasser dient, |
8. |
sind Geräte der mit einem
Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung
eines Kessels bestimmte Brenner, |
9. |
ist die Nennleistung die
vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter
Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades
als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder
Kälteleistung in Kilowatt, |
10. |
ist ein
Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der
kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis
40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es
unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den
Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen
kann, |
11. |
ist ein Brennwertkessel
ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils
des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert
ist, |
11a. |
sind
elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom
Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur
in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes
durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten
Speichermedium speichern, |
12. |
ist die Wohnfläche die
nach der Wohnflächenverordnung oder auf der Grundlage
anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der
Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte
Fläche, |
13. |
ist die Nutzfläche die
Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik,
die beheizt oder gekühlt wird, |
14. |
ist die Gebäudenutzfläche
die nach
Anlage 1 Nr. 1.3.3 berechnete Fläche, |
15. |
ist die Nettogrundfläche
die Nettogrundfläche nach anerkannten Regeln der
Technik, die beheizt
oder gekühlt wird. |
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