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(1) |
Teile eines Wohngebäudes, die sich
hinsichtlich der Art ihrer
Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von
der
Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil
der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als
Nichtwohngebäude zu behandeln. |
(2) |
Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem
Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der
Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu
behandeln. |
(3) |
Für die Berechnung von Trennwänden und
Trenndecken zwischen
Gebäudeteilen gilt in Fällen der Absätze 1 und 2
Anlage 1
Nr. 2.6
Satz 1 entsprechend. |
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