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Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
haben
auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung
zu befreien,
soweit die
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch
einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen
Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
die
erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen
Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb
angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht
erwirtschaftet werden
können. |