Frage: Bisher ungedämmte, nicht begehbare,
aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume in Wohngebäuden sowie
Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier
Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden,
müssen nachträglich gedämmt werden. Nach dem 31. Dezember 2011 müssen auch
bisher ungedämmte, begehbare oberste Geschossdecken gedämmt sein. Wie sind in
diesem Zusammenhang die Begriffe „nicht begehbar“ und „begehbar“ auszulegen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Die
Begriffe „nicht begehbar“ und „begehbar“ sind bedeutsam für die
Abgrenzung, ob § 10 Absatz 3 EnEV (bisher ungedämmte, nicht
begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter
Räume müssen bereits jetzt gedämmt sein) oder § 10 Absatz 4 EnEV
(begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter
Räume müssen nach dem 31. Dezember 2011 gedämmt sein) zur
Anwendung
kommt.
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Dabei
betrifft die Anforderung nach § 10 Absatz 3 und 4 EnEV
ausschließlich solche oberste Geschossdecken, die Außenbauteile
beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall,
wenn der darüber liegende Dachraum von einer
Dämmschicht umschlossen wird.
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Der
Verordnungsgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff "nicht
begehbar" als typisierenden Ansatz gewählt. Die Dämmung ist
(unbeschadet des § 10 Absatz 5, der für am 1. Februar 2002
selbst genutzte Ein - und Zweifamilienhäuser eine
Ausnahmeregelung enthält) in solchen Fällen schon bisher
Pflicht, in denen Räume über der obersten Geschossdecke keine
Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.
B. Abstell - oder Trockenräume) darstellen.
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Vor
diesem Hintergrund ist im Sinne der EnEV eine oberste
Geschossdecke „begehbar“ und muss erst nach dem 31. Dezember
2011 gedämmt sein, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend
großen tragfähigen Grundfläche eine solche lichte Höhe aufweist,
dass sich dort ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter
Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für
Aufenthaltsräume im Dachraum vorgeschriebene Höhe wird nicht
verlangt.

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