|
|
|
. |
(1) |
Eigentümer
von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1.
Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind,
nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
die vorhandenen
Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder
Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische
Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt
oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel
nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4. |
(2) |
Eigentümer
von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei
heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte,
zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen
befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe
gedämmt sind. |
(3) |
Eigentümer
von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach
ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate
und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius
beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher
ungedämmte,
nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken
beheizter Räume so gedämmt sind, dass der
Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24
Watt/(m²·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1
gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das
darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend
gedämmt ist. |
(4) |
Auf
begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken
beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011
entsprechend anzuwenden. |
(5) |
Bei
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von
denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002
selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen
1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem
1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem
ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines
Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine
zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten
Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der
Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30
Watt/(m²·K) nicht überschreitet. |
(6) |
Die
Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für
die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die
eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener
Frist erwirtschaftet werden können. |

Diese Antworten auf Praxis-Fragen könnten Sie
interessieren:

In unseren Leseproben
finden Sie auch komplette Antworten:
Nichtwohnbau EnEV-Praxis: Fragen
+ Antworten
Wohnbau EnEV-Praxis: Fragen + Antworten
Fragen + Antworten zur EnEV nach Themen
finden

|
|
|
 |
Wichtige
Hinweise: Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen
und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich
Fehler ergeben haben.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne
jegliche Gewähr
erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.
|EnEV 2009 Text
|Kurz-Info
|Praxis-Dialog
|Praxis-Hilfen
|KONTAKT |
 |
.. |
|
|