Frage: Darf im Zusammenhang mit der
Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 EnEV
a) das Verfahren nach der DIN EN 13829 (Verfahren A oder B) und
b) der Messzeitpunkt frei gewählt werden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Nach
§ 6 Absatz 1 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen,
dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der
Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten
Regeln der Technik abgedichtet ist. Diese Regelung soll
sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige
Wärmeverluste durch Ex - und Infiltration über Gebäude - und
Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche vermieden werden. § 6 Absatz 2 EnEV legt
gleichzeitig fest, dass neben der geforderten Gebäudedichtheit
auch weiterhin Vorkehrungen zur Gewährleistung eines zum Zwecke
der Gesundheit und Beheizung ausreichenden Luftwechsels
getroffen werden. Das bedeutet, dass gebäudeumschließende
Flächen nach ihrer Bestimmung dicht ausgeführt werden
sollen, während Öffnungen in der Gebäudehülle, die dem
bestimmungsgemäßen Luftwechsel dienen, eine "geplante
Undichtigkeit" darstellen und von den Dichtheitsanforderungen
nicht erfasst sind.
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In
diesem Sinne ist auch das Prüfverfahren nach der DIN EN 13829 zu
wählen. Da durch § 6 Absatz 1 EnEV Anforderungen an die Qualität
der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gestellt werden, ist das
Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle)
der DIN EN 13829 anzuwenden. In diesem Verfahren wird die
Qualität der Gebäudehülle ohne die eingebauten haustechnischen
Anlagen bewertet. In diesem Verfahren ist es notwendig, alle
Fenster und Fenstertüren zu schließen und Zu - bzw.
Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen Anlagen (dazu gehört
nicht die direkt ins Freie fördernde Dunstabzugshaube),
Außenwandluftdurchlässe (ALD - Lüftungseinrichtungen in der
Außenwand nach DIN 1946 - 6) sowie die raumseitigen Öffnungen
raumluftabhängiger Feuerstätten temporär abzudichten. Die nicht
geplanten Leckagen oder der Lüftung dienenden Öffnungen (z. B.
Briefkastenschlitze und Katzenklappen) bleiben unverändert und
dürfen für die vorgesehene Prüfung nicht
abgedichtet werden.
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Das
Verfahren A der DIN EN 13829 ist lediglich geeignet für die
Feststellung der lüftungstechnischen Eigenschaften des Gebäudes.
Mit diesem Verfahren kann z. B. eine für die Sicherstellung des
erforderlichen Mindestluftwechsels "geplante und definierte
Luftundichtigkeit" im Gebäude geprüft werden. Dies bezieht sich
insbesondere auf Außenwandluftdurchlässe bei freier Lüftung und
als Nachströmöffnungen bei Abluftanlagen sowie auf kombinierte
Zu - und Abluftanlagen.
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Der
Nachweis der Dichtheit des Gebäudes ist im Zusammenhang mit
seiner Fertigstellung (nach Beendigung aller die
Luftdichtheitsebene tangierenden Arbeiten) zu führen.
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Der
Nachweis der Dichtheit in einer früheren Bauphase (z. B. Rohbau)
kann als Teil der Qualitätssicherung am Bau eine wertvolle Hilfe
sein. Da allerdings nachfolgende Arbeiten die festgestellte
Dichtheitsqualität beeinträchtigen können, kann dies in Hinblick
auf die Anforderung der EnEV keine hinreichende Prüfung sein.

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