Frage: Nach welchen Kriterien ist zu
entscheiden, ob ein vor dem 1. Oktober 1978 eingebauter Heizkessel ein
Niedertemperatur - Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von § 10 Absatz 1
Satz 2 EnEV ist?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Nach
§ 10 Absatz 1 der EnEV dürfen Heizkessel, die vor dem 1. Oktober
1978, also vor Inkrafttreten der Heizungsanlagen - Verordnung,
eingebaut oder aufgestellt wurden und die mit flüssigen oder
gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, nicht mehr betrieben
werden. Hiervon ausgenommen sind Heizkessel, die
Niedertemperatur - Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie
solche Heizkessel, auf die die Richtlinie 92/42/EWG keine
Anwendung findet.
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Bei
Heizkesseln, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, ist
demzufolge auch festzustellen, ob es sich möglicherweise um
Niedertemperatur - Heizkessel oder um Brennwertkessel handelt, für
die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 EnEV die vorgenannte Pflicht zur
Außerbetriebnahme nicht gilt.
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Während für neue Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis
400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
betrieben werden, auf Grund der in § 13 Absatz 1 EnEV i. V. m.
der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und
Geräten nach dem Bauproduktengesetz begründeten Verpflichtung
zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft
"Niedertemperatur - Heizkessel" bzw. "Brennwertkessel"
zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch
vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede
stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typschild oder
in der ggf. vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht
aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen
Niedertemperatur - Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt.
Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in § 2 Nummer 10
und 11 EnEV gegebenen Begriffsbestimmungen für
Niedertemperatur - Heizkessel und für Brennwertkessel maßgeblich,
die sich am Wortlaut der Richtlinie 92/42/EWG orientieren.
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Die
in § 2 Nummer 10 EnEV genannten Rücklauftemperaturen und der in
§ 2 Nummer 11 EnEV definierte Brennwertbetrieb waren vor 1978
noch wenig gebräuchlich. Sollten hinsichtlich der technischen
Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der
Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist zu überprüfen, ob in
fachkundiger Art und Weise (siehe § 11 Absatz 3 EnEV) ein Umbau
oder eine Nachrüstung am Heizkessel stattgefunden hat, die eine
Einstufung als Niedertemperatur - Heizkessel oder als
Brennwertkessel im Sinne des § 2 Nummer 10 und 11 EnEV
rechtfertigen würde. In den meisten Ländern ist diese
Überprüfung auf Grund zu § 9 Absatz 1 EnEV 2002/2004 erlassener
landesrechtlicher Regelungen Aufgabe des
Bezirksschornsteinfegermeisters.

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