Frage: In welchen Fällen der Erneuerung des
Außenputzes an Gebäuden werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten
der Wand (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV) gestellt? Inwiefern gilt die Anforderung
nach Anlage 3 Nr. 1, Buchstabe d) EnEV auch bei einer Grenzbebauung? Gilt Anlage
3 Nr. 1 Buchstabe d) EnEV, wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz
(ggf. unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine
Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV sind bei beheizten Räumen in
bestehenden Gebäuden, auf die die Verordnung nach der Definition
des Geltungsbereiches gemäß § 1 i. V. m. § 2 EnEV anwendbar ist,
insoweit Anforderungen einzuhalten, als Maßnahmen nach Anlage 3
Nr. 1 bis 6 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach
Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe d) EnEV auch der Fall, dass bei einer
bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer
0,9 W/(m²·K) der Außenputz erneuert wird.
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Im
Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die
Außenputzerneuerung - werden keine Anforderungen gestellt,
soweit die in § 9 Absatz 3 EnEV enthaltene Bagatellregelung
zutrifft. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen
Fläche an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand maßgeblich.
Beträgt dieser Anteil nicht mehr als 10 v. H., so werden keine
Anforderungen gestellt. In den übrigen Fällen muss nach § 9
Absatz 1 Satz 1 EnEV ausschließlich die Bauteilfläche, die
Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen an den in Anlage
3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten genügen. Alternativ
zu der Einhaltung der Anforderungen an den
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteilflächen
besteht die Möglichkeit, für das ganze Gebäude Berechnungen zum
Jahres-Primärenergiebedarf und zur Dämmung der Gebäudehülle
durchzuführen, die dann im Ergebnis die Neubauanforderungen um
nicht mehr als 40 v. H. überschreiten dürfen (§ 9 Absatz 1 Satz
2 EnEV).
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Bei
der Festsetzung der Anforderungen unter Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebots hat der Verordnungsgeber im Falle des
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV stets vorausgesetzt, dass die
Anforderung durch entsprechende Ausführung der ohnehin vom
Bauherrn in Angriff genommenen Baumaßnahme realisiert wird und
nicht durch eine zusätzliche Maßnahme. Im Falle der
Außenputzerneuerung heißt dies, dass nur Dämmungen auf der
Außenseite als Möglichkeit der Erfüllung der Anforderungen in
Betracht gezogen wurden. Deshalb ist davon auszugehen, dass im
Falle einer Außenputzerneuerung die Anforderung der
Energieeinsparverordnung stets zu einer Änderung der Außenmaße
des Gebäudes führt, die ansonsten nicht erforderlich wäre.
Folglich ist nicht auszuschließen, dass die verordnungsbedingte
Ausführung auf Restriktionen stößt oder mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden wäre, die bei einer bloßen Erneuerung des
Putzes, also in der gleichen Ausführung wie bisher, nicht
auftreten würden.
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Für
Ausnahmefälle, in denen aus besonderen technischen Gründen die
Dämmschichtdicke begrenzt wird, gelten nach Anlage 3 Nr. 1 Satz
5 EnEV die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten
Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,040 W/(m·K) eingebaut
wird. Es bedarf keines Antrags auf Befreiung nach § 25 Absatz 1
EnEV durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
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Bei
einer Grenzbebauung, bei der die EnEV - konforme Dämmschichtdicke
dazu führen würde, dass der Bauherr das Grundstück des Nachbarn
überbaut, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der von
der EnEV geforderten Dämmschichtdicke. Dies gilt jedoch nicht,
wenn auf Grund von landesrechtlichen Regelungen (z. B. in den
Landesnachbarrechtsgesetzen) eine Pflicht des Nachbarn zur
Duldung des Überbaus besteht.
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Der
Festlegung nach Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe d) EnEV liegt eine
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zugrunde, die vom Abnehmen des
Altputzes und dem Neuverputzen ausgeht. Eine Erneuerung des
Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Buchstabe d EnEV setzt
also voraus, dass der bestehende Altputz abgeschlagen wird. Bei
sogenannten Putzreparaturen, bei denen der Altputz verbleibt,
ist das Erfordernis des Aufbaus eines Wärmedämmsystems in der
Regel nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des EnEG (§ 5 EnEG) als
nicht ausreichend wirtschaftlich anzusehen. Hier ist davon
auszugehen, dass keine ausreichende Amortisation der zusätzlich
aufzuwendenden Kosten sichergestellt ist. „Putzreparaturen"
(ggf. auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb - oder
Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht
abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne
von Anlage 3 Nr. 1 d) EnEV, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für
den bestehenden Putz.
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Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen.
Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des
Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden
Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im
Sinne der EnEV.
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Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die von der Verordnung
geforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei
Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade
u.s.w. zu zusätzlichen Aufwendungen führen, die den Tatbestand
einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Absatz 1 EnEV erfüllen.
Hierbei ist im Einzelfall auf Antrag durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde zu entscheiden, inwieweit solche
Dämmmaßnahmen nach § 25 Absatz 1 EnEV wegen fehlender
Wirtschaftlichkeit eine unbillige Härte darstellen und deswegen
im Einzelfall von den Anforderungen der EnEV zu befreien ist.

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