Frage: Welche Anforderungen werden an die
Dämmung von Warmwasser-Stichleitungen gestellt?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
-
Bei Warmwasserleitungen
unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen solchen, die weder
in einen Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer
Begleitheizung ausgestattet sind und als „Stichleitungen“
bezeichnet werden einerseits, und den übrigen
Warmwasserleitungen andererseits.
-
Für Warmwasserleitungen in
Gebäuden, die erstmalig eingebaut oder ersetzt werden, gelten
nach § 14 Absatz 5 EnEV generell – unabhängig vom Ort der
Verlegung im Gebäude (z. B. auch in unbeheizten Räumen), jedoch
nach Maßgabe ihres Innendurchmessers – die Anforderungen an die
Mindestdicke der Dämmung nach den Zeilen 1 bis 4 der Tabelle 1
in Anlage 5 EnEV. Soweit die Nachrüstpflicht in bestehenden
Gebäuden nach § 10 Absatz 2 EnEV Anwendung findet, gelten
ebenfalls
die Anforderungen nach Anlage 5 EnEV.
-
Auf Stichleitungen bis zu einer
Länge von 4 m finden die vorgenannten Dämmvorschriften nach § 14
Absatz 5 EnEV und § 10 Absatz 2 EnEV auf Grund von Anlage 5 Nr.
2 Satz 2 EnEV keine Anwendung.
-
Der Verordnungsgeber will bei den
Stichleitungen die Verluste auf das Maß begrenzen, das beim
Betrieb von 4 Metern ungedämmter Warmwasser - Stichleitung
regelmäßig zu erwarten ist. Ist eine Stichleitung insgesamt
länger als 4 m, so ist vor diesem Hintergrund bei dieser Leitung
dem Ziel der Verordnung auch dann Genüge getan, wenn diese
Leitung auf einer Länge von bis zu 4 m ungedämmt bleibt,
ansonsten aber den Anforderungen an die Mindestdicke der
Dämmschicht nach Anlage 5 Tabelle 1 EnEV genügt. Diese Bedingung
muss bei jeder einzelnen Stichleitung in einem Gebäude erfüllt
sein.
-
Unbeschadet dieser Auslegung zu
Anlage 5 Nr. 2 Satz 2 kann in Fällen, in denen
Warmwasser - Stichleitungen über längere Strecken als 4 m
innerhalb des Estrichaufbaus zu verlegen sind, aufgrund
begrenzter Aufbauhöhe eine unbillige Härte entstehen. Eine
unbillige Härte kann insbesondere vorliegen, wenn im Einzelfall
die erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem
erhöhten Estrichaufbau durch Energieeinsparungen nicht
erwirtschaftet werden können. Für bestimmte Leitungen von
Zentralheizungen enthält Tabelle 1 Zeile 7 der Anlage 5 EnEV
erleichterte Anforderungen, die nach dem Wortlaut nicht für
Warmwasser - Stichleitungen gelten. Denkbar ist jedoch, dass in
solchen Fällen für Warmwasser - Stichleitungen auf Antrag eine
Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV erteilt wird, wenn die
entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, und dass hierdurch
eine vergleichbare Erleichterung wie bei den o. g. Leitungen von
Zentralheizungen im Fußbodenaufbau erlangt wird.

Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen
finden





|
|