|
. |
1. |
In Fällen
des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die
Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15
Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit
sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas
anderes ergibt.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen |
|
Zeile |
Art der Leitungen/Armaturen |
Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) |
1 |
Innendurchmesser bis 22 mm |
20
mm |
2 |
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm |
30
mm |
3 |
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm |
gleich Innendurchmesser |
4 |
Innendurchmesser über 100 mm |
100
mm |
5 |
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4
in Wand - und Deckendurchbrüchen, im
Kreuzungsbereich von Leitungen, an
Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen
Leitungsnetzverteilern |
1/2
der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4 |
6 |
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1
bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen
zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer
verlegt werden |
1/2
der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
|
7 |
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau
|
6 mm |
8 |
Kälteverteilungs - und Kaltwasserleitungen sowie
Armaturen von Raumlufttechnik - und
Klimakältesystemen |
6 mm |
|
|
Soweit in
Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit
dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1
bis 4 zu dämmen. |
2. |
In Fällen
des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit
sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1
bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre
Wärmeabgabe durch frei
liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 ist
Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis
zu einer Länge von 4 m, die weder in den
Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer
Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen). |
3. |
Bei
Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035
W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten
entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die
Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in
anerkannten Regeln der Technik enthaltenen
Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden. |
4. |
Bei
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die
Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit
vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der
Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen
Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der
Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. |

Diese Antworten auf Praxis-Fragen könnten Sie
interessieren:

In unseren Leseproben
finden Sie auch komplette Antworten:
Nichtwohnbau EnEV-Praxis: Fragen
+ Antworten
Wohnbau EnEV-Praxis: Fragen + Antworten
Fragen + Antworten zur EnEV nach Themen
finden
 |
|
|
 |
Wichtige
Hinweise: Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen
und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich
Fehler ergeben haben.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne
jegliche Gewähr
erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.
|EnEV 2009 Text
|Kurz-Info
|Praxis-Dialog
|Praxis-Hilfen
|KONTAKT
|Datenschutz |
 |
.. |
|
|