Leitsatz: Eine Unterscheidung zwischen
Steil- und Flachdächern erfolgt im Wesentlichen anhand der konstruktiven
Merkmale im Dachaufbau. Wird bei einem Flachdach die Dachhaut durch Aufbringen
einer zusätzlichen Abdichtungsschicht regeneriert, ohne dass die neue Schicht
für sich allein eine funktionsfähige Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand nach
Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b) nicht gegeben.
Frage: Was gilt als Flachdach und wann
müssen demzufolge die Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 4.2 EnEV eingehalten
werden? Gilt die Überarbeitung einer Dachdichtung beim Flachdach als Erneuerung
der Dachhaut nach Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b) EnEV?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz veröffentlich am 27. Juni 2011:
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§ 9
Absatz 1 Satz 1 EnEV verweist hinsichtlich der Maßnahmen und
Anforderungen auf Anlage 3 EnEV. Bei Maßnahmen an Dächern und
Dachschrägen wird in Anlage 3 EnEV zwischen Steildächern und
Flachdächern unterschieden. Die Begriffe "Steildach“ und
"Flachdach“ sind gebräuchlicher technischer Sprachgebrauch und
wurden deshalb so in die Verordnung eingeführt.
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Wesentliches Merkmal von Flachdächern sind Abdichtungen, die
flächig, z. B. mit geschlossenen Nähten und Stößen, das Gebäude
wasserdicht abdichten.
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Wesentliches Merkmal von Steildächern sind Dachdeckungen.
Deckungen müssen die Regensicherheit herstellen. Dies ist durch
die Einhaltung der Regeldachneigung für die entsprechende
Deckung zu erreichen. Weitergehende Anforderungen gegen
Flugschnee und Regen mit Windeinwirkungen müssen nach den
technischen Regeln bei diesen Dachkonstruktionen mit
zusätzlichen Maßnahmen (z. B. Windsperre, Unterdach etc.)
sichergestellt werden.
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Weitere Abgrenzungen sind in den Regeln der Technik nicht
definiert. Die konstruktiven Unterschiede im Dachaufbau (z. B.
das skelettförmige Tragwerk bei Steildächern) bedingen auch
Unterschiede in der Wirtschaftlichkeit, die den Verordnungsgeber
zur Festlegung unterschiedlicher Anforderungswerte veranlasst
haben.
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Bei
einem Flachdach ist der Tatbestand nach Anlage 3 Nr. 4.2
Buchstabe b) EnEV erfüllt, wenn die bestehende Dachhaut
(wasserdichte Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue
Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird. In diesem Fall
ist es unerheblich, ob und inwieweit die bestehende Dachhaut
unterhalb der neuen Dachhaut erhalten bleibt. Werden z. B.
mehrlagig untereinander verklebte Bitumenbahnen aufgebracht, so
ist dies als neue Dachabdichtung bzw. Dachhaut zu werten. In
diesem Fall sind die Anforderungen nach EnEV einzuhalten. Auch
bei anderen technischen Maßnahmen, die im Sinne der Regeln der
Technik als Neuaufbau der Dachdichtung gelten, müssen die
Anforderungen nach EnEV erfüllt werden.
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Für
Fälle, in denen aus technischen Gründen, wie z. B. bei
Dämmmaßnahmen mit Anschluss an bestehende Dächer, die
Dämmschichtdicke begrenzt ist, gelten nach Anlage 3 Nr. 4.2 Satz
4 EnEV die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten
Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem
Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit 0,040 W(mK) eingebaut
wird. Diese Ausnahmeregelung bedarf keines Antrages auf
Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde.
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Wird
eine Dachabdichtung (z. B. mehrlagig untereinander verklebte
Bitumenbahnen) im Rahmen der Instandhaltung lediglich
regeneriert (z. B. durch das vollflächige Aufkleben einer neuen
Abdichtungslage), ohne dass die neue Schicht für sich allein
eine funktionsfähige Dachhaut darstellt, ist der Tatbestand der
Erneuerung der Dachhaut nicht gegeben. In diesem Falle besteht
keine Anforderung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Anlage 3 Nr. 4.2 Buchstabe b) EnEV.
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Nr. 7
ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine aus einlagigen
Kunststoffbahnen bestehende Dachabdichtung im Rahmen der
Instandhaltung durch Aufbringen von zusätzlichen (z. B.
vollflächigen oder streifenweise verklebten) Kunststoffbahnen
regeneriert wird, ohne dass die neue Schicht für sich alleine
eine funktionsfähige Dachhaut darstellt (z. B. aufgrund
geringerer Schichtdicke oder veränderter mechanischer
Eigenschaften).

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