Sie sind
entweder der Auftraggeber (Eigentümer des Bestandsgebäudes)
oder der Auftragnehmer (geschäftsmäßig im Auftrag des Eigentümers an oder in dessen
bestehendem Gebäude tätig).
Nach Abschluss der Arbeit muss der Auftragnehmer dem
Eigentümer im
Rahmen der Unternehmererklärung unverzüglich schriftlich
bestätigen,
dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau - oder
Anlagenteile den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen.
Achtung:
Wenn Sie als Auftragnehmer dem Eigentümer vorsätzlich oder leichtfertig
nicht oder nicht rechtzeitig bestätigen, dass die von
ihm geänderten oder eingebauten Bau - oder Anlagenteile
im Gebäude den Anforderungen der EnEV 2009 entsprechen,
handeln Sie ordnungswidrig im Sinne des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall
bis zu 5.000 Euro
betragen.
Verantwortlich im
Sinne der EnEV sind die
Fachleute (Personen), die im Auftrag des
Gebäudeeigentümers tätig sind. Sie
verantworten im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises.
Siehe dazu: |
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz
2, Nr. 5
| EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr.
2.
|
EnEV 2009 §
26a (Private Nachweise) Absatz 1
|
EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2

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