Frage: Sind die Anforderungen der §§ 10 und
11 EnEV auch bei Gebäuden einzuhalten, die strukturell leer stehen und
abgerissen werden sollen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
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Nach
§ 10 EnEV dürfen Heizkessel, die vor dem 01.10.1978 in Betrieb
gegangen sind nicht mehr betrieben werden. Weiterhin wird in §
10 EnEV gefordert, ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs - und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen
sowie ungedämmte nicht begehbare aber zugängliche oberste
Geschossdecken zu dämmen. § 11 EnEV fordert außerdem die
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität in
Bestandsgebäuden.
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Im
Sinne der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist es nicht
angemessen, diese Maßnahmen auch bei Gebäuden einzufordern, die
strukturell leer stehen und abgerissen werden sollen. Für
Gebäude, bei denen zur Marktbereinigung im Rahmen bestätigter
Stadtentwicklungskonzeptionen der Abriss vorgesehen ist, bzw. in
ähnlich gelagerten Fällen kann davon ausgegangen werden, dass
der Tatbestand der unbilligen Härte nach § 25 Absatz 1 EnEV
gegeben ist.

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