Leitsatz:
Die EnEV 2009 enthält keine Definition zur Unterscheidung transparenter Bauteile
im Dachbereich.
Unter Bezug auf die technischen Regeln DIN EN 14963:2006-12 (Dachlichtbänder aus
Kunststoff)
und DIN EN 1873:2006-03 (Lichtkuppeln) wird das Gewollte klargestellt, so dass
die unterschiedlichen
Festlegungen der Anlagen 1 bis 3 EnEV 2009 zu diesen Bauteilen nunmehr eindeutig
sind. Für
die in Anlage 1 Tabelle 1 nicht mit Referenzausführungen bedachten Bauteile
„Lichtbänder“ und
„Glasdächer“ ist beim Referenzgebäude die tatsächliche Ausführung anzusetzen. Im
Falle von Maßnahmen
an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude stellt die EnEV 2009 keine
besonderen
Anforderungen; das Verschlechterungsverbot bleibt allerdings unberührt.
Fragen:
-
Bei den transparenten Bauteilen im Dachbereich wird in Anlage 2 Tabelle 1 EnEV
2009 (Referenzgebäude
für Nichtwohngebäude) zwischen Glasdächern, Lichtbändern und Lichtkuppeln
unterschieden. Wie sind diese Elemente definiert?
-
Anlage 1 Tabelle 1 (Referenzgebäude für Wohngebäude) gibt in dieser Hinsicht nur
für Lichtkuppeln
eine Referenzausführung an. Welche Referenz ist bei Wohngebäuden zu verwenden,
wenn beim
ausgeführten Gebäude ein Lichtband oder ein Glasdach vorgesehen ist?
-
Welche Anforderungen stellt die EnEV im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und
Lichtbändern
bestehender Gebäude?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz - beschlossen am 15.06.2010 und veröffentlicht am
22.07.2010:
Zu Frage 1:
Im Sinne von Anlage 2, Tabelle 1 sind
-
„Lichtbänder“ nach Zeile 1.6 diejenigen Teilflächen der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche
des Gebäudes, die von Dachlichtbändern aus Kunststoff nach DIN EN 14963:2006-12
gebildet
werden;
-
„Lichtkuppeln“ nach Zeile 1.7 (und auch im Sinne von Anlage 1 Tabelle 1 Zeile
1.6) diejenigen
Teilflächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes, die von
Lichtkuppeln
nach DIN EN 1873:2006-03 gebildet werden;
-
„Glasdächer“ nach Zeile 1.5 die übrigen transparenten Dachflächen eines
Nichtwohngebäudes
mit Ausnahme von Dachflächenfenstern, deren Referenzausführung in Zeile 1.9
gesondert geregelt
ist.
Zu
Frage 2:
Bei Wohngebäuden sind für
Glasdächer und Lichtbänder wegen ihres selteneren
Vorkommens keine
Referenzausführungen angegeben. Für diese Teilflächen ist gemäß der
Auslegung
vom 09.12.2009
(11. Staffel, Auslegung zu Anlage 1 Nr. 1.1 und Anlage 2 Nr. 1.1 EnEV 2009) beim
Referenzgebäude
dieselbe Ausführung anzunehmen, die beim ausgeführten Gebäude vorgesehen bzw.
vorhanden ist.
Zu
Frage 3:
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 stellt die EnEV im Falle von Änderungen nach Anlage 3
Nummern 1 bis 6
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile,
soweit bei der
jeweilige Maßnahme die „Bagatellgrenze“ nach § 9 Absatz 3 überschritten wird.
Lichtkuppeln und
Lichtbänder sind in Anlage 3 Nummern 1 bis 6 nicht aufgeführt; damit werden im
Falle von Änderungen
an diesen Bauteilen nach der EnEV keine besonderen Anforderungen gestellt. Das
sogenannte
„Verschlechterungsverbot“ nach § 11 Absatz 1 Satz 1, wonach Außenbauteile nicht
in einer Weise
verändert werden dürfen, dass die energetische Qualität des Gebäudes
verschlechtert wird, bleibt
allerdings unberührt und ist zu beachten.

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