Achtung:
Diese Auslegung ersetzt
die 12. Auslegung
aus der 11. Staffel der offiziellen Auslegungen zur EnEV 2009.
Leitsatz: Reine Nutzungsänderungen von Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der
Gebäudehülle fallen nicht
unter
§ 9 EnEV. Bei baulichen Änderungen an der Gebäudehülle sind die
Anforderungen des
§ 9 Abs. 1
Satz 1 EnEV (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ dürfen die Anforderungen
durch Anwendung der
„140-Prozent-Regel“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EnEV) erfüllt werden.
Fragen:
Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird?
Ist bei einer Umnutzung
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV („Bauteilverfahren“) bzw.
§ 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV
(„140-Prozent-Regel“) oder
§ 9 Absatz 5 EnEV
(Neubaustandard) anzuwenden?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 8. Dezember 2010, veröffentlicht am 14. Januar 2011:
-
In der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und die
Nutzungsänderung ohne
bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine
Umnutzung
eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder
gekühlter Räume und
ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen)
Anforderungen. Dies gilt
auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die
neue Nutzung auf
ein normales Beheizungsniveau gebracht werden (siehe hierzu Auslegung
13-1 zu
§ 9 Absatz 4
und 5 EnEV 2009 (Definition Erweiterung um beheizte oder gekühlte Räume)).
-
Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 EnEV
generell nicht zu
einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst
die Umnutzung
einen Umbau mit in
Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an
Außenbauteilen,
der über den in § 9 Absatz 3 EnEV definierten Umfang („Bagatellgrenze“)
hinausgeht, so sind die
Änderungen so auszuführen, dass (alternativ)
-
entweder nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV die in Anlage 3 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten
der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden
-
oder nach
§ 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV bei Wohngebäuden insgesamt der
Jahres-Primärenergiebedarf
des Referenzgebäudes nach
§ 3 Absatz 1 EnEV und der Höchstwert des spezifischen,
auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV bzw. bei Nichtwohngebäuden insgesamt der
Jahres-Primärenergiebedarf
des Referenzgebäudes nach
§ 4 Absatz 1 EnEV
und die Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach
Anlage
2
Tabelle 2 EnEV um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden.
-
Auch wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend um
mindestens
15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert wird, reicht nach
§ 9 Absatz 4 EnEV
die Einhaltung
der in Anlage 3
EnEV festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten für die betroffenen
Außenbauteile
aus. (Hinsichtlich Erweiterungen größer als 50 Quadratmeter siehe
Auslegung
1-2 zu § 9
Absatz 5 EnEV 2009 (Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs im Falle von
Erweiterungs- oder
Ausbaumaßnahmen)).

Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen
finden





|
|