Sie wollen ein bestehendes Gebäude
unverändert, ganz
oder teilweise verkaufen, neu vermieten oder neu verpachten.
Wenn Ihre potenziellen Kunden den Energieausweis verlangen,
müssen Sie ihnen unverzüglich einen gültigen Energieausweis
zeigen. Sie könnten ihn beispielsweise im Treppenhaus
aushängen, wenn Ihre Kunden das Gebäude besichtigen.
Achtung:
Wenn Sie den Energieausweis Ihren potenziellen Käufern
oder Neumietern vorsätzlich oder leichtfertig auf
Verlangen nicht gemäß den Anforderungen der EnEV 2009
zugänglich machen, handeln Sie ordnungswidrig im Sinne
des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall
bis zu 15.000 Euro
betragen.
Verantwortlich im
Sinne der EnEV ist der jeweilige Verkäufer, Vermieter
oder Verpachter im Baubestand.
Siehe dazu: |
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz
2, Nr. 1
| EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr.
2.
|
EnEV 2009 §
16 (Ausstellung Energieausweise) Absatz 2
|
EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2
Wer liefert die Daten für den Energieausweis?

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