Sie sind entweder der
Eigentümer eines bestehenden Gebäudes oder der beauftragte
Energieausweis - Aussteller. Das Gebäude soll unverändert,
ganz oder teilweise verkauft oder neu vermietet werden oder
ein Energieausweis öffentlich ausgehängt werden.
Der Eigentümer hat einen ausstellungsberechtigten Fachmann
beauftragt einen passenden Energieausweis für das Gebäude
auszustellen.
Die Daten für die Energieausweis-Berechnung kann entweder
der Eigentümer bereitstellen oder der Aussteller ermittelt
diese selbst.
Achtung:
Wenn Sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht dafür
sorgen, dass die - gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 - bereitgestellten oder ermittelten Daten für die
Energieausweis-Berechnung richtig sind, handeln Sie
ordnungswidrig im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall
bis zu 15.000 Euro
betragen.
Verantwortlich im
Sinne der EnEV ist der Eigentümer des Bestandsgebäudes,
wenn er die Daten für die Energieausweis-Berechnung
bereitstellt, bzw. der Aussteller des Energieausweises,
wenn er die entsprechenden Daten für die Berechnung
selbst ermittelt.
Siehe dazu: |
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz
2, Nr. 2
| EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr.
2.
|
EnEV 2009 §
17 (Grundsätze des Energieausweises) Absatz 5
|
EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2

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