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Sie sind entweder der Bauherr
oder ein beauftragter Fachmann. Sie errichten ein neues
Wohnhaus, Wohngebäude oder ein sonstiges Gebäude, das
überwiegend dem Wohnen dient. Dazu gehören gemäß EnEV auch
Einrichtungen wie Wohn - , Alten - und Pflegeheime.
Achtung: Wenn Sie
das Wohngebäude vorsätzlich oder leichtfertig nicht
gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 errichten, handeln
Sie ordnungswidrig im Sinne des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall
bis zu 50.000 Euro
betragen.
Verantwortlich im
Sinne der EnEV ist der Bauherr sowie diejenigen
Fachleute (Personen), die in seinem Auftrag bei der
Errichtung des Wohngebäudes tätig sind. Letztere
verantworten im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises.
Siehe dazu: |
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 1, Nr. 1
| EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr. 1.
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EnEV 2009 § 3 (Anforderungen an Wohngebäude) Absatz 1
|
EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2

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